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Wichtige Mitteilung

Illegales Ausbringen von Fäkalien und Gülle

 

Auszug aus der Rahmenkleingartenverordnung (RKO) des
Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.

6.2 Entsorgung

Für die ordnungsgemäße Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Klein-
gartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine
Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA
entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen
zu entsorgen. Sickergruben sind verboten. Sammelgruben unterliegen nur dann
dem Bestandsschutz, wenn sie vor dem 03.10.1990 nach geltendem Recht
errichtet wurden. Ihre Nutzung setzt die Einhaltung der. geltenden bzw.
kommunalen Bestimmungen zum Nachweis der Dichtheit und zur Entsorgung
voraus, Belege der Entsorgung sind in Kopie dem Vorstand zu übergeben und
über den Parzellenwechsel hinaus 10 Jahre aufzubewahren. Unzulässig ist es,
Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und
unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Nähere Regelungen sind den
jeweiligen örtlichen Bestimmungen zu entnehmen. Bevorzugt sind
Gemeinschaftstoiletten, nach Möglichkeit mit Anschluss an die öffentlichen
Kanalisation zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, sind im KG vor allem
Trocken- oder Trenntoiletten einzusetzen. Es ist verboten, Bauschutt, Schrott,

Plaste, Asbest u.ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG oder auf
Gemeinschaftsflächen zu vergraben.

 

Der Vorstand

Weitere Informationen

Veröffentlichung

So, 23. Oktober 2022

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